vergessliche Suchmaschinen …

heute in alle Medien :

Es ist ein historisches Urteil, das der Gerichtshof der Europäischen Union gegen Google gesprochen hat, und es könnte weitreichende Folgen für die Privatsphäre und den Umgang mit persönlichen Informationen im Internet haben.

Das Internet vergisst nie – so sieht es bisher aus. Inhalte, die in die ewige Resonanzkammer World Wide Web geraten sind, bleiben dort potenziell für die Ewigkeit, egal wie unangenehm sie den Betroffenen auch sein mögen. Das könnte sich nun ändern.

Im Jahr 2010 verlangte ein spanischer Anwalt, dass Online-Inhalte entfernt werden, die eine Zeitung einst über ihn verbreitet hatte, die zu dem Zeitpunkt jedoch obsolet und seinem Empfinden nach irrelevant waren. Die Zeitung lehnte ab, da die Veröffentlichung rechtens gewesen war. So wandte sich Mario Costeja González an Google und bat um Löschung der Links zu den entsprechenden Artikeln. Auch Google lehnte ab, eine Haltung, die in der Vergangenheit bereits richterliche Unterstützung erhalten hatte.

Das Recht, vergessen zu werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nun jedoch ein gegenteiliges Urteil gesprochen, und es ist nicht klar, ob Google dagegen weiter wird vorgehen können. Das Urteil sieht vor, dass Suchmaschinenbetreiber “unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet sind, von Drittparteien veröffentlichte Links zu Websites zu löschen, die Informationen zu einer Person enthalten und das angezeigte Resultat einer Suche nach dem Namen dieser Person sind”.

Dabei stellte das Gericht klar, dass die ökonomischen Interessen des Betreibers unter gewissen Umständen nicht vor den privaten Interessen betroffener Individuen stehen können. Für Personen des öffentlichen Lebens, an deren Informationen für die Allgemeinheit ein legitimes Interesse besteht, gelten selbstverständlich andere Richtlinien, wie es auch im weiteren Medienrecht der Fall ist.

Individuen vor Konzernen

Wichtig an dem Urteil ist auch, dass Privatpersonen nicht mehr erst zur Quelle der zu entfernenden Inhalte gehen müssen (beispielsweise einer Zeitung), sondern sich direkt an Suchmaschinenbetreiber wenden und den Fall auch ausdrücklich vor Gericht bringen dürfen. In der Vergangenheit hätte Google auf die Informationsquelle verweisen und selber tatenlos bleiben können. Dieser Aspekt des Urteils ist wichtig, denn selbst, wenn ein Inhalt nicht gelöscht werden kann, so ist er weitestgehend unsichtbar, wenn ihn niemand mehr über eine Suche mit Google oder einer anderen Suchmaschine findet, womit Betroffenen geholfen ist.

Google selber zeigte sich “enttäuscht” über das Urteil und “analysiert” derzeit dessen “Implikationen”. Was diese in der Praxis genau sind, bleibt abzuwarten. Das Urteil ist in der Pressemitteilung des Gerichts nachzulesen.

Aber jeden sollte klar sein das es eine grosse Arbeit ist allen Suchmaschinen mitzuteilen das ein Inhalt zu löschen ist. Dann stellt sich auch die Frage wer alles noch die Daten gespeichert hat.

Fazit netter Versuch aber sinnlos … das Netz vergisst nichts.

Dieser Beitrag wurde unter IT veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.