Rechtliche Fallstricke bei der Internetnutzung

Wann verletzt man fremde Urheberrechte? Was ist auf Facebook erlaubt? Was ist beim Privatverkauf und beim Filesharing zu beachten? Wann wird aus einer Meinungsäußerung in einem Forum eine Beleidigung? PC-WELT klärt auf.
Die Internetnutzung birgt sowohl offensichtliche als auch versteckte Problemfelder, die für den Internetnutzer teuer werden können und in Einzelfällen sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen können. Der Tatsache, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sind sich viele Internetnutzer offensichtlich nicht bewusst.

Abmahnfalle Urheberrecht

Fotos unterliegen eigentlich immer einem urheberrechtlichen Schutz. Gleiches gilt auch für Musik und Filme, unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Texte. Nur der Urheber beziehungsweise der Nutzungsberechtigte kann darüber bestimmen, was mit seinen Werken geschehen soll.
So ist es beispielsweise nicht erlaubt, Bilder von fremden Internetseiten einfach per Copy and Paste in eigene Internetseiten, Blog- oder Forenbeiträge einzufügen. Die Bilder, die dann auf der eigenen Internetseite sichtbar sind, werden dadurch urheberrechtswidrig vervielfältigt, solange kein Einverständnis des Urhebers, wie zum Beispiel des Fotografen, vorliegt.
Gleiches gilt letztlich auch für das Hochladen von Videos auf Youtube, wenn diese nicht durch den Nutzer selbst gedreht wurden. Wer ein Video mit einer Musik unterlegt, verstößt in der Regel ebenfalls gegen das Urheberrecht, da in der Regel keine Genehmigung vorliegt, um ein bestimmtes Musikstück im Internet öffentlich zu verbreiten.
Der häufigste Fall von Urheberrechtsverletzungen betrifft das Filesharing von Musiktiteln. Schätzungen gehen für das Jahr 2012 von mehreren hunderttausend Abmahnungen aus. Erwischt werden die Tauschbörsennutzer dadurch, dass in der Regel derjenige, der einen Musiktitel in einer Tauschbörse herunterlädt, diesen gleichzeitig wieder für andere Tauschbörsennutzer zum Download bereitstellt. Für spezialisierte Unternehmen ist es ein Leichtes über die IP-Adresse den Anschlussinhaber festzustellen, dem dann eine kostenpflichtige urheberrechtliche Abmahnung ins Haus flattert.

Abmahnung

Verfolgt wird eine Urheberrechtsverletzung durch eine Abmahnung. In dieser wird der Täter aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Schadenersatz zu leisten sowie oftmals erhebliche Anwaltskosten zu erstatten.
Eine Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Zu Strafverfahren kommt es in diesem Bereich jedoch selten. In erster Linie kostet es Geld.

Urheberrecht und soziale Netzwerke: Ein ungeklärtes Problem

Soziale Netzwerke wie Facebook sind darauf ausgelegt, Inhalte mit anderen zu teilen. Wird in einem sozialen Netzwerk ein Link geteilt, wird aus der Link-Quelle ein kleines Vorschaubild sowie gegebenenfalls ein Textauszug dargestellt. Die Frage, ob mit dieser Vorschau auch eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist zurzeit noch ungeklärt. Es sind bereits erste Abmahnungen bekannt, in denen eine Urheberrechtsverletzung bei Vorschaubildern bei Facebook gerügt wird. Konkrete Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik jedoch noch nicht. Auf den Umstand, dass ja nicht der Nutzer, sondern Facebook automatisch die Vorschau erstellt, kommt es rechtlich nicht an. Über kurz oder lang wird das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, diese Frage klären.
Wer auf Nummer sichergehen will, kann bei Facebook „Kein Miniaturbild“ anklicken.
Dieser Beitrag wurde unter IT veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.